20.12.2022
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass
- die Vorschriften über die Verjährung auf den gesetzlichen Mindesturlaub Anwendung finden,
- die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren aber erst mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Arbeitgeber seiner Hinweispflicht nachgekommen ist.
Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer jährlich
- über seinen konkreten Urlaubsanspruch und
- die Verfallfristen belehren muss.
Nur wenn dies geschehen ist und der Arbeitnehmer aus freien Stücken seinen Urlaub dennoch nicht genommen hat, beginnt die Verjährung zu laufen.
Bislang gibt es noch keine Entscheidungsgründe, so dass viele Detailfragen noch ungeklärt sind. Allerdings sollten Arbeitgeber auf jeden Fall den Hinweispflichten nachgehen und ein System etablieren, dass Arbeitnehmer auf den drohenden Verfall des Urlaubsanspruchs hinweist.