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Begründeter Beschluss des Bundesarbeitsgerichts zur Arbeitszeiterfassung (BAG, Beschluss vom 13.09.2021, Az.: 1 ABR 22/21)

06.12.2022

Im September hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass Arbeitgeber verpflichtet sind, die Arbeitszeit ihrer Mitarbeiter zu erfassen. Nun liegt der begründete Beschluss vor.

Demnach

  • müssen Arbeitgeber zwar Lage, Beginn, Dauer und Ende der Arbeitszeit tatsächlich erfassen, die bloße Bereitstellung eines Zeiterfassungssystems reicht nicht aus, der Arbeitgeber muss hier „dran bleiben“,
  • aber: es gibt keine expliziten Vorgaben, durch wen der Arbeitgeber die Zeit erfassen muss (durch den Arbeitgeber selber oder entsprechende Anweisungen an den Arbeitnehmer), daher dürfte es möglich sein, den Arbeitnehmer durch eine (am besten schriftliche) Arbeitsanweisung anzuweisen, dies selber zu tun.
  • und: es gibt keine Vorgaben, in welcher Form (manuell oder elektronisch) die Arbeitszeit erfasst werden muss; eine Erfassung per Tabelle, im Zweifel sogar per Stift und Zettel dürfte also genauso möglich sein wie eine Zeiterfassung durch ein elektronisches Stechuhr-System.

Nicht eindeutig verhält sich der Beschluss zur Frage, ob leitende Angestellte ihre Arbeitszeit erfassen müssen. Es dürfte aber gute Gründe geben, dass „leitende Angestellte“ ihre Arbeitszeit weiterhin nicht erfassen müssen.

Im Hinblick auf die Frage, ob „Vertrauensarbeitszeit“ noch möglich ist, kann man festhalten:

  • es ist weiterhin möglich, dass der Arbeitnehmer dann arbeitet, wann er möchte und er kann weiterhin seine Arbeitszeit frei einteilen. Insofern bleibt „selbstbestimmtes Arbeiten“ möglich;
  • aber: auch in diesem Fall muss der Arbeitnehmer seine Arbeitszeit erfassen und Lage der Arbeitszeit, Pausen, Beginn und Ende der Arbeitszeit aufzeichnen.