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Arbeitsrecht aus der Praxis – never ending story #bEM

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  • Beitrag veröffentlicht:13. Februar 2025
  • Beitrags-Kategorie:Allgemein

Arbeitsrecht aus der Praxis – never ending story #bEM

Seit 20 Jahren ist der Arbeitgeber zur Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements (kurz: bEM) verpflichtet.

  • 167 Abs. 2 SGB IX ordnet nach sechs Wochen anhaltender oder unterbrochener Arbeitsunfähigkeit innerhalb von 365 Tagen die Durchführung von Maßnahmen an, die die Arbeitsunfähigkeit beenden und dieser in der Zukunft vorbeugen sollen. Ziel ist es vor allem das Arbeitsverhältnis zu erhalten und eine krankheitsbedingte Kündigung zu verhindern.

Sofern der Arbeitsplatz nicht erhalten werden kann, muss jeder Arbeitgeber in einem Kündigungsschutzprozess darlegen und beweisen, dass das #bEM – ordnungsgemäß – durchgeführt wurde. Anderenfalls muss er beweisen, dass auch ein – ordnungsgemäß durchgeführtes – #bEM die Kündigung nicht verhindert hätte. Ein in der Praxis kaum erfolgsversprechendes Vorhaben.

Ab wann die 6-Wochen-Grenze erreicht ist, ist in der Praxis vor allem bei häufigen Kurzerkrankungen und Teilzeitmodellen nicht immer ganz einfach.

Für häufige Kurzzeiterkrankungen bietet sich an:

  • Ein starres Festhalten an 42 Kalendertagen (6 Wochen x 7 Tage) und damit die Mitberechnung von arbeitsfreien Tagen hat sich für Kurzerkrankungen als ungeeignet erwiesen.
  • Das liegt vor allem an der Krankschreibungspraxis, die oft Wochenenden, Feiertage oder arbeitsfreie Tage auslässt.
  • Daher ist bei getrennt auftretenden Kurzerkrankungen das Abstellen auf die Wochenarbeitstage deutlich sachdienlicher und zu bevorzugen (5-Tage-Woche: 6 Wochen x 5 Tage = 30 Tage; 3-Tage-Woche: 6 Wochen x 3 Tage = 18 Tage).

Fragen stellen sich jedoch auch bei Teilzeittätigkeiten.

  • Zum einen würde bei nur wenigen Krankheitstagen, die auf die wenigen Arbeitstage fallen, bereits unverhältnismäßig früh ein #bEM erforderlich werden. Arbeitet der Mitarbeiter nur einmal blockweise im Monat und ist an diesen Tagen erkrankt, wäre bereits dann ein #bEM erforderlich.
  • Umgekehrt kann es vorkommen, dass Teilzeitbeschäftigte außerhalb ihrer Arbeitstage an 42 oder mehr Kalendertagen arbeitsunfähig sind, dies aber bei der Berechnung des 6-Wochen-Zeitraums nicht berücksichtigt wird, da sie an diesen Tagen nicht arbeiten.
  • In solchen TZ-Konstellationen sollten daher alle angezeigten Krankentage berücksichtigt werden und nicht nur krankgemeldete Arbeitstage.
  • Übersteigen die gesamten angezeigten Krankentage dann den Schwellenwert von 42 Kalendertagen, ist ebenfalls ein #bEM geboten.

Solange keine allgemeingültige Lösung durch die Rechtsprechung vorliegt, gilt es pragmatische und dem Sinn des Gesetzes entsprechende Lösungen zu erarbeiten.

Davon profitieren langfristig sowohl der Arbeitnehmer, durch den Erhalt seines Arbeitsplatzes, als auch der Arbeitgeber, der so die Fehlzeiten für die Zukunft potenziell verringern kann.

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